Patente

Gegenstand

Das Patentrecht schützt gewerblich anwendbare Erfindungen, vorausgesetzt, sie sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Erteilung des Patents und als Voraussetzung für den Schutz muss die Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden.

Obwohl für den Beginn der Schutzdauer von 20 Jahren der Tag nach der Anmeldung der Erfindung maßgebend ist, besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein effektiver Schutz für das beanspruchte Funktionsprinzip in seiner praktischen Umsetzung. Denn Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen einen Patentverletzer sind erst ab Patenterteilung gegeben; zuvor besteht lediglich ein Entschädigungsanspruch für die Zeit ab dem Hinweis im Patentblatt auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.

Die Anmeldeunterlagen müssen die Erfindung ausreichend offenbaren und bestimmte formelle Anforderungen für das Erteilungsverfahren erfüllen. Dazu gehört wenigstens die Entrichtung der Anmeldegebühr. Weitere Gebühren werden vom dritten Jahr der Anmeldung für jedes weitere Jahr fällig. Die nach der Höhe für die einzelnen Jahre gestaffelten Beträge sollen den Anmelder zu einer regelmäßigen Prüfung veranlassen, ob sich die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung noch lohnt.

Begriff der Erfindung

Zentrale Bedeutung im Patentrecht hat der Begriff der Erfindung, den das Gesetz selbst jedoch nicht definiert. Aus den unterschiedlichen Bemühungen um eine Definition in Rechtsprechung und Literatur lässt sich aber entnehmen, dass die Erfindung eine "Lehre zum technischen Handeln" darstellen muss. Entscheidend ist weiterhin, dass sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, die gefundene Lösung muss "Erfindungshöhe" besitzen und damit den Erfinder durch "technische Kreativität" auszeichnen.

Die Rechtsprechung versteht dieses Kriterium als Erfordernis einer "das Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigenden schöpferischen Leistung". Das Erfordernis des technischen Charakters der Erfindung wird als wesentliches Abgrenzungskriterium zu anderen geistigen Leistungen angesehen. Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen und nichttechnische Handlungsanweisungen sind als solche dem Patentschutz nicht zugänglich. Die Begrenzung des Patentschutzes auf das Gebiet der Technik kann aber dazu führen, dass wesentliche geistige Leistungen von hohem wirtschaftlichem Wert unberücksichtigt bleiben, wenn ihnen kein technischer Charakter zuerkannt wird.

Insbesondere in bezug auf Computerprogramme ist daher erörtert worden, ob auf dieses Erfordernis nicht verzichtet werden könne. Die Rechtsprechung hielt zwar an der Voraussetzung des technischen Charakters einer Erfindung fest, vertrat aber auch die Auffassung, dass Programme als solche nicht stets untechnisch seien und merkte jüngst an, dass die Beantwortung der Frage, ob eine auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen gerichtete Patentanmeldung die nach § 1 Abs. 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist, eine wertende Betrachtung des im Patentanspruch definierten Gegenstandes erfordert.

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