Geheimhaltungsvereinbarungen

Wer insbesondere technisches Wissen, Know-how, Erfindungen etc. Geschäftspartnern vorstellt, muss damit rechnen, dass dieses Know-how genutzt und weiterverbreitet wird. Auch besteht die Gefahr, dass der Erfinder ein Patent nicht mehr anmelden kann, weil die Erfindung im Sinne des Patentgesetzes nicht mehr neu ist.

Mit Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung verliert der Erfinder bzw. Know-how-Inhaber keinerlei Rechte. Durch deren Abschluss wird auch nicht ein etwaig in Aussicht genommene Lizenzvertrag tangiert; der Erfinder ist weiterhin nicht gebunden, ob er einen solchen Vertrag abschließen will und welche Bedingungen vereinbart werden sollen.

Auch bei Abschluss von Forschungs- und Entwicklungsverträgen, gegenseitigen Kooperationen oder Schutzrechts-Kaufsverträgen kann der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung erforderlich sein.

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