Arbeitnehmererfindungen

Das Arbeitnehmererfindungsrecht zählt selbst nicht zu den gewerblichen Schutzrechten, sondern ist ein nebengeordnetes Rechtsgebiet zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht - und nur zu diesen, weshalb es in den Aufgabenbereich des Patentanwalts fällt, obgleich enge Beziehungen zum Arbeitsrecht bestehen, weil es die Rechte und Pflichten des (unselbständigen) Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber regelt, insbesondere die Rechte des Arbeitnehmer-erfinders an einer Erfindung und die Vergütungspflicht seitens des Arbeitgebers.

Obgleich insbesondere das Arbeitnehmererfindungsrecht in jüngerer Zeit zunehmend als nachteilig für den Standort Deutschland kritisiert wurde, werten Unternehmen mit einer beispielsweise patentanwaltlich durchdachten Patent-strategie die dazu korrelierende Pflicht zur angemessenen Vergütung nicht als nachteilig sondern als vorteilhaftes Mittel zur Motivation ihrer Mitarbeiter und Beschäftigten.




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