ABGRENZUNGSVEREINBARUNGEN
Zur Abwehr eines Widerspruchs gegen eine jüngere Marken(-Anmeldung) aufgrund älterer Drittrechte bietet sich der Abschluss einer Vereinbarung zur markenrechtlichen Abgrenzung an, welche gewöhnlich die Beschränkung des Waren- & Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke beispielsweise in Gestalt eines sog. Disclaimers regelt. Derartige Abgrenzungsvereinbarungen dürfen nicht mit Verträgen verwechselt werden, welche die Lizenzvergabe an einem Markenzeichen regeln.